30.06.2009, 16:27 Uhr | AP/dpa
Nur mit Genehmigung zahlt die Kasse eine Zahnbehandlung im Ausland. (Foto: t-online)Die Kosten für eine Zahnbehandlung im Ausland muss die Krankenkasse nicht immer tragen. Das Bundessozialgericht hat jetzt entschieden, dass sich gesetzlich versicherte Patienten die Behandlung zuerst mit einem Kostenvoranschlag von ihrer Krankenkasse genehmigen lassen müssen. Erst dann übernimmt die Kasse die Kosten. Damit bleibt die Klägerin, eine Frau aus der Nähe von Baden-Baden, auf den Kosten für eine Zahnbehandlung in Tschechien sitzen.
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In dem Rechtstreit hatte sich die Frau bei einem deutschen Zahnarzt einen Heil- und Kostenplan für Zahnersatz erstellen lassen und von der AOK Baden-Württemberg genehmigen lassen. Zwei Jahre später ließ sie jedoch den Zahnersatz von einem Zahnarzt in Tschechien zum Preis von 1.810 Euro anfertigen - 300 Euro weniger als sie beim deutschen Arzt gezahlt hätte. Eine Genehmigung für die Behandlung in Tschechien holte die Patientin nicht ein. Den Kostenvoranschlag des tschechischen Arztes reichte sie erst nach der Behandlung zusammen mit der Rechnung ein.
Die AOK weigerte sich, für die Kosten aufzukommen. Die Begründung: Der aktuelle Heil- und Kostenplan für die Behandlung fehlt. Die Klägerin machte dagegen geltend, dass damit in der EU geschützte Dienstleistungsfreiheit verletzt werde. Denn ausländische Zahnärzte seien mit dem Ausfüllen der komplizierten Formulare überfordert. "Das ist eine mittelbare Diskriminierung", sagte ihr Anwalt.
Das sahen die Bundesrichter anders. "Wenn die gleichen Anforderungen im In- und Ausland gelten, ist das keine Diskriminierung", heißt es im Urteil. Zudem wird von den ausländischen Ärzten nicht der komplette Heil- und Kostenplan auf deutschen Formularen verlangt. Ein schriftlicher Kostenvoranschlag ist aber nötig. Auf den fast zwei Jahre alten Plan habe sich die Frau nicht berufen können, weil der nach einem halben Jahr ungültig und zudem von einem ganz anderen Arzt war. "Die Klägerin hat sich nicht an die Regelung gehalten, deshalb ist die Krankenkasse hier im Recht", sagt Gerichtspräsident Peter Masuch.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg hat bereits 2003 die zahnärztliche Behandlung im Ausland möglich gemacht. So entschieden die Richter, dass sich Patienten grundsätzlich auch ambulant ärztlich und zahnärztlich im EU-Ausland behandeln lassen dürfen. Die gesetzlichen Krankenkassen müssen die Kosten hierfür ganz oder teilweise erstatten.
Patienten setzen darauf, dass die zahnärztliche Behandlung im benachbarten EU-Ausland wie etwa in Polen oder Tschechien deutlich günstiger ist. Nach Angaben von Dietmar Oesterreich, dem Vizepräsident der Bundeszahnärztekammer, geht die Rechnung nicht immer auf. "Schwierig wird es, wenn Behandlungsfehler aufgetreten sind", erklärte er. Denn die Haftungsansprüche müssten dann im Ausland durchgesetzt werden. Eine Studie des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen aus dem Jahr 2008 hat ergeben, dass immerhin 45 Prozent der Auslandsversorgungen nicht den deutschen Qualitätsmaßstäben entsprechen. Gerade bei aufwendigen Behandlungen wie Implantaten treten vermehrt Behandlungsfehler auf.
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