24.10.2011, 15:58 Uhr | dpa / t-online.de
Jeder Erwachsene sollte eine Vorsorgevollmacht ausstellen. (Foto: Franziska Koark/dpa/tmn)
Wenn ein Mensch plötzlich nicht mehr für sich selbst entscheiden kann, muss ein anderer seine Geschäfte regeln. Mit der Vorsorgevollmacht lässt sich bestimmen, wer Entscheidungen treffen soll - von der medizinischen Behandlung bis hin zu Behörden- und Bankangelegenheiten.
Ein Fallbeispiel zeigt, wie wichtig eine Vorsorgevollmacht sein kann: Ein junger Mann feiert seine frisch erworbene Volljährigkeit und braust mit dem neuen Motorrad durch die Eifel. Der Ausflug endet mit einem tragischen Unfall. Der junge Fahrer landet im Krankenhaus und liegt im Koma. Der Arzt verweigert der aufgeregten Mutter jegliche Informationen über den Zustand ihres Sohnes und verweist auf seine Schweigepflicht. Ein Fall, der von Juristen konstruiert wurde, sondern so geschehen ist.
Die Juristin Ingeborg Heinze aus Düsseldorf hält seit Jahren Vorträge zum Thema Patientenvorsorge. Für sie steht fest: "Eine Vorsorgevollmacht braucht jeder, der volljährig ist." Denn mit der Volljährigkeit endet das gesetzliche Vertretungsrecht der Eltern. Die Mutter des besagten Jungen war also gezwungen, beim Vormundschaftsgericht das Sorgerecht zu beantragen.
Doch was regelt eine Vorsorgevollmacht? Wer durch Krankheit, Unfall oder Pflegebedürftigkeit nicht mehr handlungsfähig ist, braucht jemanden, der für ihn entscheidet. Per Gesetz gibt es zunächst aber niemanden, der automatisch einspringen darf. Also weder die Eltern, Kinder noch der Ehegatte - und erst recht nicht der unverheiratete Lebenspartner.
Mit der Vorsorgevollmacht kann der Betroffene diese Lücke stopfen und eine oder mehrere Personen benennen, die in seinem Namen handeln dürfen. Mit der Urkunde kann unter anderem der Gesundheitsbereich - wer entscheidet über Operationen, lebenserhaltende Maßnahmen, Pflegeheim und so weiter - abgedeckt werden. Die Vollmacht kann beispielsweise auch für Verträge, Versicherungen, Immobilien und Bankangelegenheiten eingesetzt werden oder was dem Vollmachtsaussteller sonst noch wichtig erscheint. Ausgenommen sind hingegen Bereiche wie Eheschließung und Testamentserstellung. Außerdem lassen sich Personen für verschiedene Bereiche bevollmächtigen. Möglich sind auch Regelungen, wer in welchem Fall oder bei Uneinigkeit entscheiden darf.
Das Problem: Es gibt keinerlei gesetzliche Vorgaben, wie genau eine Vorsorgevollmacht auszusehen hat. Der Spielraum für Formulierungsmöglichkeiten ist damit schier unendlich. Im Internet findet sich entsprechend eine Vielzahl höchst unterschiedlicher Vordrucke. Doch diese seien sehr generell gehalten und gehen nicht unbedingt auf die persönlichen familiären Verhältnisse ein, sagt Thomas Diehn, Geschäftsführer der Bundesnotarkammer in Berlin.
Das heißt: Je überlegter wichtige Details in der Vorsorgevollmacht geregelt sind, desto sicherer ist sie. Denn allzu leicht kann sonst wegen einer ungenauen Formulierung später das juristische Fingerhakeln beginnen. Deshalb macht eine Beratung beim Anwalt oder beim Notar Sinn, denn letzterer darf die Unterschrift beglaubigen oder das ganze Dokument beurkunden. Die Beurkundungskosten liegen in der Regel zwischen 50 und 150 Euro, die alleinige notarielle Beglaubigung der Unterschrift kostet etwa die Hälfte.
Eine notarielle Beurkundung ist grundsätzlich nicht Pflicht und bei einer rein medizinischen Vollmacht auch nicht nötig. Geht es aber um mehr, rät Jan Schrader, Redakteur der Zeitschrift "Finanztest", zur Urkunde: Im Zweifel habe diese mehr Gewicht. "Schließlich ist nicht absehbar, wen die bevollmächtigten Angehörigen mit dem Papier einmal überzeugen müssen." Außerdem werde in manchen Fällen die notarielle Urkunde verlangt, wenn es um den Verkauf von Grundstück oder Haus oder etwa eine Kreditaufnahme geht.
Ob die Vollmacht zudem an Bedingungen geknüpft werden sollte, darüber scheiden sich die Geister. Diehn rät davon ab. Auch "Finanztest"-Redakteur Schrader empfiehlt, darauf zu achten, dass die Vollmacht immer gültig ist. "Ihre Geltung sollte nicht eingeschränkt werden und sie sollte ausdrücklich auch über den Tod hinaus bestehen bleiben." Juristin Heinze hingegen rät, die Vollmacht an ein ärztliches Attest zu knüpfen. "So gehen Sie auf Nummer sicher, dass die Vollmacht wirklich nur im Ernstfall wirksam wird."
Sinnvoll ist es in jedem Fall, die beglaubigte Vollmacht beim Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer registrieren zu lassen, was auch für nicht notariell beurkundigte Dokumente möglich ist. Das kostet etwa 15 Euro. Wer die Vorsorgevollmacht registrieren lässt, bekommt eine Karte mit dem Hinweis auf Vollmacht und Bevollmächtigte, die sich bequem ins Portemonnaie legen lässt. Vorteil: Im Bedarfsfall kann das zuständige Betreuungsgericht die Willensbekundung rasch einsehen.
Der Nutzen einer Vorsorgevollmacht liegt auf der Hand: Relativ unbürokratisch kann eine Person bestimmt werden, die alles regelt, wenn man selbst nicht mehr kann. "Doch gleichzeitig muss ich diesem Jemand ein großes Maß an Vertrauen schenken, dass er alles in meinem Sinne regelt", sagt Diehn. Schließlich bekommt der Bevollmächtigte eine ungeheure Machtfülle in die Hand. Deshalb sollte der Vollmachtersteller mit dem Bevollmächtigten seine Wünsche auch detailliert durchsprechen. Die Vorsorgevollmacht kann jederzeit durch den Vollmachtgeber widerrufen werden - auch mündlich.
Ist das Vertrauen nicht da, ist die Vorsorgevollmacht vielleicht die falsche Form. Dann sollte man auf einen gerichtlich bestellten Betreuer setzen. Dieser wird eingesetzt, wenn es keinen Bevollmächtigten gibt oder die Vorsorgevollmacht nicht umfassend genug ist. Der Betreuer steht unter der Kontrolle des Gerichts - kann also nicht schalten und walten, wie er will. Dies kann bei dringenden Amts-, Finanz- oder Gesundheitsentscheidungen wiederum auch ein Nachteil sein.
Bei der Vorsorgevollmacht überträgt man einer Person die Zuständigkeit. Dagegen werden in einer Betreuungsverfügung eine Person benannt, die vom Gericht als Betreuer eingesetzt werden soll, falls man seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann. Umgekehrt kann in der Betreuungsverfügung auch angegeben werden, welchen Personen auf keinen Fall die Betreuung übertragen werden soll.
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Quelle: dpa-tmn
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