14.07.2010, 16:25 Uhr | dpa
Zusammengepresstes Formfleisch muss auch als solches gekennzeichnet sein. Zu diesem Urteil kommt das Berliner Verwaltungsgericht und wies damit die Klagen zweier Firmen zurück. Diese hatten zerkleinertes und wieder zusammengepresstes Geflügelfleisch unter dem Etikett "Putenbrust-Fleischspieß" in den Handel gebracht. Diese Praxis hatten Lebensmittelprüfer aus Berlin beanstandet.
Die Begründung des Gerichts: Ein Käufer verbinde mit dem Begriff "Putenbrust-Fleischspieß" ein gewachsenes Stück Geflügelfleisch, das lediglich in Stücke geschnitten sei. Um die Verbraucher nicht in die Irre zu führen, müssten Produkte aus zerkleinertem Fleisch entsprechend gekennzeichnet werden, zum Beispiel als "Putenbällchen am Spieß". Die vorsitzende Richterin Renate Citron-Piorkowski bemängelte in ihrem Urteil auch die Zusatzangaben auf dem Etikett der Hersteller: Sie seien "in zerkleinerter Schriftgröße" aufgedruckt worden.
Entscheidend bei der Bezeichnung auf dem Etikett sei die Erwartung des Verbrauchers und nicht die Auffassung des Herstellers. Die Packungsaufschrift "Putenbrust-Fleischspieß" ist nach Ansicht des Gerichts für marinierten Fleischbrei irreführend - und damit eine Verbrauchertäuschung. Denn wer Fleischspießchen kauft, erwartet "etwas zum Beißen und keine Bulette oder Chicken Nuggets", sagt die Richterin.
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Quelle: dpa
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