
21.09.2010, 13:23 Uhr | ElitePartner.de / Johanna Schmerder
Scheidungen werden schmutzig, wenn um Geld und Kinder gekämpft wird. (Foto: Archiv)
Wenn ein Paar sich trennt, ist das für beide schmerzhaft. Aber so richtig schlimm wird eine Scheidung, wenn gemeinsame Kinder da sind und Fragen rund um Sorgerecht und Unterhalt geklärt werden müssen. Bei wem bleiben die Kinder, wer entscheidet über sie, wer muss wem wie viel Geld zahlen? Über solche Fragen wird oft erbittert vor Gericht gestritten. Im Expertenchat von ElitePartner hat beantwortete die auf Familienrecht spezialisierte Anwältin Susanne Pfuhlmann-Riggert häufige Fragen. Sie können Fragen und Antworten lesen, wenn Sie dem Link folgen:
Wenn sich Eltern trennen, entstehen emotionale und oftmals heftige Streitigkeiten vor den Familiengerichten. Durch die große Kindschaftsrechtsreform von 1998 ist einerseits die gerichtliche Entscheidung in einem Ehescheidungsverfahren über die elterliche Sorge entfallen. Andererseits hat die Reform auch die gemeinsame elterliche Sorge von unverheirateten Eltern sowie das Verbot entwürdigender Erziehungsmaßnahmen eingeführt. Grundsatz ist: Jede familiengerichtliche Entscheidung soll ausschließlich im Interesse des Kindes getroffen werden.
Das Kind ist vom Objekt familiengerichtlicher Verhandlungen zunehmend zum Subjekt mit eigenen Rechten geworden. Die Neuerungen des Kindesschutzes und die Änderungen des Verfahrensrechts haben einerseits die Möglichkeiten zum Schutz des Kindes einerseits ausgebaut. Andererseits haben sie die Verantwortung der Eltern für Sorge- und Umgangsmodelle gestärkt. Dort wird der Erziehungsauftrag an die Eltern definiert. Demnach sind die Pflege und Erziehung des Kindes einerseits das natürliche Recht der Eltern, andererseits ist es auch deren Pflicht, ihrem Erziehungsauftrag nachzukommen.
Ein gemeinsames Sorgerecht haben die Eltern, wenn das Kind in der Ehe geboren wird oder wenn die Eltern nach der Geburt heiraten. Falls sie nicht verheiratet sind, gilt es, wenn beide Elternteile erklärt haben, die Sorge für das Kind gemeinsam zu übernehmen. Die Erklärung kann auch schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden. Wenn die genannten Voraussetzungen nicht vorliegen, hat die Mutter das alleinige Sorgerecht. Eine Alleinsorge des Vaters gibt es nicht. Durch diese Regelung wird die rechtliche Stellung der Mutter gestärkt. Sie kann nicht ohne ihre Zustimmung gezwungen werden, mit dem nichtehelichen Vater ein gemeinsames Sorgerecht auszuüben.
Das gemeinsame Sorgerecht kann verändert werden, wenn ein Elternteil ausfällt oder die Eltern sich trennen. Bei einer Trennung bleibt es zunächst bei der gemeinsamen elterlichen Sorge. Sie ist so geregelt, dass die Eltern in allen wichtigen Angelegenheiten für das Kind befugt und verpflichtet sind, gemeinsam zu entscheiden. Das setzt voraus, dass die getrennt lebenden Eltern sowohl fähig als auch bereit sind, miteinander zu kooperieren.
Muss ein Gericht über das Sorgerecht entscheiden, geschieht das anhand einer so genannten großen Kindeswohlprüfung. Die Voraussetzungen für die Übertragung der elterlichen Sorge liegen dann vor, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass die Aufhebung der gemeinsamen Sorge für die gemeinsamen Kinder die bessere Alternative ist. Dabei wird begutachtet, welcher der beiden Elternteile für die Persönlichkeitsentwicklung des Kindes am meisten tun kann. Zudem soll die die Trennung der Eltern die Entwicklung des Kindes möglichst wenig beeinträchtigen. Im Idealfall sollen die Kinder in ihrem alltäglichen, gewohnten Umfeld bleiben. Sowohl die räumliche, als auch die persönliche Kontinuität gilt als wichtig für eine normale Entwicklung des Gefühls- und Affektlebens der Kinder. Außerdem ist auch der Wille des Kindes zu berücksichtigen, allerdings ist seine Bedeutung vom Alter des Kindes abhängig.
Zum Wohl des Kindes gehört schließlich auch der Umgang mit beiden Elternteilen. Das Gleiche gilt für den Umgang mit anderen Menschen, zu denen das Kind Bindungen hat - vorausgesetzt, dass diese für die Entwicklung des Kindes förderlich sind. Es besteht allerdings kein Umgangsrecht für nichteheliche Lebensgefährten.
ElitePartner.de / Johanna Schmerder
Papa :-( schrieb:
am 15. Oktober 2010 um 15:12:34
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Thema: "Elterliche Sorge und Umgang nach der Scheidung"
Alles nur Theorie, die Realität sieht anders aus in D-Land. Wir sind im Falle eines
Falles nur Pro forma Väter. Die EU sollte mal Nägel mit Köpfen machen und nicht nur abmahnen.
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Peter schrieb:
am 15. Oktober 2010 um 11:46:19
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Wo ist die Gleichberechtigung?
"Eine Alleinsorge des Vaters gibt es nicht. Durch diese Regelung wird die rechtliche Stellung der Mutter
gestärkt." Das ist genau daß, was der Europäische Gerichtshof angeprangert hat! Mutter und Vater sollten zu gleichen Teilen für das Kind da sein. Die Stellung der Frau sollte nicht herausgehoben werden. Vor allem geht es um das Wohl des Kindes und nicht um mittelalterliches Kirchturmdenken einiger Damen in den richtigen Positionen. Die Damenwelt will überall Gleichberechtigung, nur da nicht!
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